b) Die Vorinstanz führt dazu aus, beim kurzen Abschnitt, der von der publizierten Tempo-30- Zone auf der Brünigstrasse betroffen sei, handle es sich nicht um die erste Tempo-30-Zone auf einer Hauptstrasse seit der erwähnten Abstimmung. Weiter bleibe der Strassenquerschnitt auf der gesamten kantonseigenen Brünigstrasse unverändert und es sei auch kein Einbau von «Hürden» vorgesehen. Dies weil es sich einerseits um eine Hauptstrasse handle und andererseits die Möglichkeit bestehen bleiben müsse, den Verkehr bei einem Ereignisfall auf der Nationalstrasse durch das Dorf Brienzwiler umzuleiten.