Eine Tempo-40-Zone oder «Generell 40» kennt das Strassenverkehrsrecht des Bundes nicht. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf durchgehend 40 km/h hätte daher zur Folge, dass das entsprechende Vorschriftssignal nach jeder Verzweigung wiederholt werden müsste (vgl. Art 16 Abs. 2 SSV). Abgesehen davon, dass diese Lösung im engsten und unübersichtlichsten Teil der Brünigstrasse ungenügend wäre, hätte sie auch keine Ersparnis, sondern Mehrkosten zur Folge. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. 7. Schwerlastrouten