Auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger ändert sich mit dem neuen Geschwindigkeitsregime nichts. Soweit Fussgängerstreifen vorhanden sind, haben sie unabhängig von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit Vortritt, müssen diese allerdings auch nutzen, wenn sie weniger als 50 m entfernt sind (vgl. Art. 47 VRV). Im Übrigen haben sie wie bis anhin beim Überqueren der Kantonsstrasse keinen Vortritt. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. 6. Tempowechsel