b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit keine Auswirkungen auf die Vortrittsregeln. Es trifft zwar zu, dass in Tempo-30-Zonen grundsätzlich Rechtsvortritt gilt (vgl. Art 4 Abs. 1 ZonenV). Auf Hauptstrassen und verkehrsorientierten Nebenstrassen gelten aber andere Regeln: Bei Kreuzungen oder einmündenden Strassen gilt hier kein Rechtsvortritt. Die verkehrsorientierte Strasse bleibt vortrittsberechtigt. Auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger ändert sich mit dem neuen Geschwindigkeitsregime nichts.