d SSV die Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) ebenfalls ein zulässiger Grund zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit, was darauf hindeutet, dass diese Massnahme geeignet sein kann, die Schadstoffbelastung zu vermindern. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Kraftstoffverbrauch sich aufgrund der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht erhöhen werde, sind deshalb nachvollziehbar. Wie in Erwägung 2 ausgeführt, wird mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bezweckt. In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet.