Zudem befindet sich nur der Fussgängerstreifen im unteren Teil des Dorfes innerhalb der Tempo-30-Zone. Wie sich dem Gutachten zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entnehmen lässt, entspricht zumindest der Fussgängerstreifen im oberen Teil des Dorfes bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht den Anforderungen der Norm VSS 40 241 (Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr; Fussgängerstreifen). Mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h kann er saniert und damit beibehalten werden. Eine Aufhebung der beiden vorhandenen Fussgängerstreifen steht somit nicht zur Debatte. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet.