b) Anders als die Beschwerdeführenden meinen, müssen die beiden bestehenden Fussgängerstreifen nicht zwingend beseitigt werden, wenn ein Kantonsstrassenstück in die Tempo-30- Zone einer Gemeinde integriert wird. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ZonenV23 sieht viel mehr vor, dass in Tempo-30-Zonen (im Gegensatz zu Begegnungszonen) Fussgängerstreifen angebracht werden dürfen, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Zudem befindet sich nur der Fussgängerstreifen im unteren Teil des Dorfes innerhalb der Tempo-30-Zone.