Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, dass bei Kantonsstrassen andere Kriterien massgebend seien, als bei Quartierstrassen. Bei nicht siedlungsorientierten Strassen hänge die Entscheidung, ob Fussgängerstreifen beibehalten würden, insbesondere davon ab, wie es sich mit den Fussgängerströmen verhalte (flächige Queren erwünscht oder nicht) und ob die Fussgängerstreifen die sicherheitsrelevanten Normvorgaben erfüllen würden. Im Fall von Brienzwiler seien an der Kantonsstrasse zwei Fussgängerstreifen vorhanden. Diese würden mit der Einführung des neuen Temporegimes beibehalten.