a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 3, 16 bis 21, 38 und 39, 51 sowie 72 bis 75 machen in ihren gleichlautenden Beschwerden geltend, in der Tempo-30-Zone gebe es keine Fussgängerstreifen mehr. Das sei insbesondere an der Matten schlecht, wo bis jetzt eine klare Regelung 18 B.________AG, Gutachten zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 10.08.2023, S. 14 19 B.________AG, Gutachten zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 10.08.2023, S. 15 20 Vgl. Arbeitshilfe Standards Kantonsstrasse des Tiefbauamts des Kantons Bern, revidierte Ausgabe 2017, S. 21, ein-