Insbesondere können damit die mangelhaften Sichtweiten in den meisten Fällen behoben und in den übrigen zumindest deutlich verbessert werden. Dies dient insbesondere auch der Schulwegsicherheit. Die Geschwindigkeitsreduktion ist auch zumutbar. Den Motorfahrzeugführerinnen und -führern droht bloss ein geringer Zeitverlust pro Fahrt. Die Verkehrsfunktion der Strasse wird nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Geschwindigkeitsreduktion verhältnismässig ist. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sind deshalb erfüllt. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. 3. Fussgängerstreifen