Zum einen besteht gemäss den Vorgaben der Arbeitshilfe «Standards Kantonsstrassen» aufgrund der Verkehrsbelastung und der Fahrzeuggeschwindigkeit ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis für Zufussgehende.20 Gemäss Gutachten sind die Standards hinsichtlich seitlicher Ausweichflächen und Querungshilfen nur teilweise erfüllt. Zudem sind beim Fussgängerstreifen Flühlenstrasse die erforderliche Sicht auf den Annäherungsbereich und die erforderliche Erkennungsdistanz nicht eingehalten,21 weshalb dieser nicht den Anforderungen der Norm VSS 40 241 (Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr; Fussgängerstreifen) entspricht.