Sie sind deshalb ebenfalls zur Beschwerde befugt. Mangels einer näheren Begründung ist unklar, ob die übrigen Beschwerdeführenden ebenfalls zur Beschwerde befugt sind. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da die inhaltlich gleichlautenden Beschwerden der legitimierten Beschwerdeführenden ohnehin materiell geprüft werden müssen. In einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren müssten die übrigen Beschwerdeführenden allerdings ihre Legitimation nachweisen. 2. Voraussetzungen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit