Die Beschwerdeführenden 8, 22, 31, 68, 69, 79 und 82 wohnen an der Brünigstrasse und zwar entweder innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des von der Verkehrsmassnahme betroffenen Kantonsstrassenstücks. Sie sind daher ohne weiteres zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden 16, 27, 36, 44, 49, 52, 73, 74 wohnen in der Nähe des von der Verkehrsmassnahme betroffenen Kantonsstrassenstücks. Die Strassen, die ihre Liegenschaften erschliessen, münden zudem innerhalb des fraglichen Streckenabschnitts in die Kantonsstrasse. Es ist daher naheliegend, dass sie diesen mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren. Sie sind deshalb ebenfalls zur Beschwerde befugt.