c) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (materielle Beschwer) und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufweist. Angefochten ist eine Allgemeinverfügung, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführenden erging, weshalb vom Erfordernis der formellen Beschwer abzusehen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden materiell beschwert sind.6