Konkrete Anträge stellen einzig die Beschwerdeführenden 36 und 37, 65 bis 67 sowie 70 und 71. Die übrigen Beschwerden enthalten zwar keinen ausdrücklich bezeichneten Antrag, aus den Eingabe geht jedoch genügen klar hervor, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Tempo-30-Zone beantragen. Die Beschwerden sind zudem innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung eingereicht worden. Die Bestimmungen über Form und Frist sind somit eingehalten.