Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte das Rechtsamt mehreren Beschwerdeführenden, die identische Beschwerden eingereicht hatten, Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils. Es teilte zudem mit, welche Personen es andernfalls als Zustelldomizil bezeichnen werde. Zudem gab es Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 wies das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Beschwerden gegen die Verkehrsanordnung der Gemeinde Brienzwiler ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.