b) Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdegegnerinnen war nicht anwaltlich vertreten, womit ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des TBA vom 11. Januar 2024 wird bestätigt.