6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei. Als solche haben sie die Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV22). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag.