Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid und in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb auf einen weitergehenden Gerinneausbau insbesondere im Bereich der Brücke L.________ verzichtet wurde. Das Gerinne wird in diesem Bereich, soweit sinnvoll, bereits auf einer Länge von rund 70 m abgesenkt,21 eine weitergehende Absenkung wäre rechtliche problematisch und wasserbaulich nicht sinnvoll. d) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Den Haupt-, Eventual- und Subeventualanträgen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid bestätigt.