Im Beschwerdeverfahren führt die Vorinstanz dazu aus, das Gerinne des Heimiswilbachs befinde sich bis rund 30 m oberhalb der Brücke L.________ im Gewässerschutzbereich Au und unterhalb dieses Punktes in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Fassung Burgdorfschachen. Ein weiterer Gerinneausbau sei schon deshalb nicht zulässig. Im Bereich der Brücke L.________ seien die Möglichkeiten des Gerinneausbaus unter den vorhandenen Gegebenheiten sowohl gegen die Brückenunterkante (Ausrundungsradien der Strasse) wie auch gegen die Bachsohle (bereits Eingriff unter den mittleren Grundwasserspiegel) ausgeschöpft.