b) Die Beschwerdeführerinnen haben diese Rüge bereits in ihrer Einsprache vorgebracht. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, der Geschiebetrieb im Helmiswilbach werde im Wesentlichen durch den Rückstau der Emme beeinflusst. Bei einem Emmehochwasser könne das Geschiebe im Heimiswilbach nicht weiter transportiert werden. Im Bereich der Brücke L.________ werde die Gerinnesohle deshalb auf eine Länge von ca. 70 m abgesenkt. Aufgrund eines Emmehochwassers und der Topografie sei nicht auszuschliessen, dass sich künftig wieder Kies ablagere. Allfällige Auflandungen würden, wo erforderlich, im Rahmen des Gewässerunterhalts entfernt.