Seither habe sich im Gerinne des Heimiswilbachs haufenweise Kies angelagert. Die Beschwerdeführerinnen könnten deshalb nicht verstehen, wieso im Rahmen des Wasserbauprojekts nur ein kleiner Teil dieses Kieses ausgehoben und das Gerinne des Heimiswilbachs nicht umfangreicher ausgebaut resp. vertieft werden solle. Aus ihrer Sicht handle es sich dabei nicht nur um die wirksamste, sondern zudem um die kostengünstigste Massnahme des aktiven Hochwasserschutzes. 20 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0)