a) Gemäss den Beschwerdeführerinnen besteht entlang der gesamten Grundstücke Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. I.________, J.________ und A.________ – vor allem aber im Bereich der Brücke L.________ – ein erhebliches Defizit bei der Durch- bzw. Abflusskapazität des Heimiswilbachs. Sie machen geltend, sie könnten sich noch an Zeiten erinnern, da man unter dieser Brücke habe hindurchlaufen können.