f) Soweit die Beschwerdeführerinnen fordern, die Einwohnergemeinden Burgdorf und Heimiswil seien für den Fall einer Umsetzung des fraglichen Wasserbauprojekts zu verpflichten, ihnen sämtliche durch den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» direkt oder indirekt verursachten Schäden zu ersetzen, liegt diese Forderung ausserhalb des Streitgegenstands. Allfällige Entschädigungsansprüche sind nicht im Wasserbauplanverfahren zu klären (vgl. Art. 26 Abs. 4 WBG und Art. 47 Gesetz über die Enteignung20). Auf diese Forderung kann daher nicht eingetreten werden. 5. Gerinneausbau