e) Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, die Behauptung des TBA, das Grundstück Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ könne nicht als Überflutungsgebiet ausgeschieden werden, weil durch die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen für dieses Grundstück nicht gezielt ein höheres Risiko geschaffen werde, sei klar falsch. Durch die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wird für die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht gezielt ein erhöhtes Risiko geschaffen (vgl. Art. 7 Abs. 4 Bst. a WBG); die Wahrscheinlichkeit einer Überflutung wird sogar reduziert.