c) Richtig ist die Feststellung der Beschwerdeführerinnen, die Modellierungen zeigten, dass es bei einem HQ100 auch nach einer Realisierung des Wasserbauprojekts zu massiven Überschwemmungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen komme. Da es sich bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen um Landwirtschaftsfläche handelt, kommt das entsprechende Schutzziel gemäss «Risikostrategie Naturgefahren» zur Anwendung, welche für Landwirtschaftsflächen keinen Schutz vor einem HQ100 vorsieht. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 WBG, der geeignete Massnahmen verlangt, wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet.