b) Die Beschwerdeführerinnen übersehen bei dieser Argumentation, dass das Wasserbauvorhaben nicht nur aus dem Bau der angesprochenen Mauer und Böschung besteht, sondern gleichzeitig der Querschnitt des Gerinnes und damit das Abflussprofil vergrössert wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Mauer und Böschung verhindern, dass das Wasser bei Hochwasser auf der rechten Bachseite austreten kann und dieses Wasser daher zusätzlich auf der linken Bachseite über die Ufer tritt. Durch die Vergrösserung des Abflussprofils kommt es jedoch weniger häufig dazu, dass nicht alles Wasser im Gerinne abgeführt werden kann – es kommt somit weniger häufig zu Hochwassersituationen.