i) Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass das Projekt angepasst wurde (Verzicht auf die Erstellung einer Hilfsbrücke und stattdessen Ersetzen der alten Brücke L.________ an Ort und Stelle), nicht geschlossen werden, dass der Wasserbauplan nach wie vor nicht über alle Zweifel erhaben und folglich im Sinne ihrer Anträge zu überarbeiten ist. Vielmehr kann daraus ebenso gut geschlossen werden, dass die Projektverantwortlichen berechtigte Kritik tatsächlich ernst genommen und umgesetzt haben. Letztlich sagen bisher vorgenommene Optimierungen des Projekts nichts darüber aus, ob noch weiteres Optimierungspotenzial besteht. 4. Mauer