Aktuell befinden sich die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen nicht in der Bauzone, sondern der Landwirtschaftszone, so dass auch die entsprechenden Schutzziele Anwendung finden. Hinzu kommt, dass von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht wird, eine Einzonung werde konkret geprüft oder stehe kurz vor der Umsetzung. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Einzonung um eine rein hypothetische Möglichkeit handelt, die im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beachten ist.