h) Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, bei der Interessenabwägung sei die Möglichkeit einer künftigen Einzonung ihrer Grundstücke und insbesondere der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________ in eine Bauzone zu beachten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auf die aktuellen Gegebenheiten und nicht auf mögliche zukünftige Szenarien abzustellen ist. Aktuell befinden sich die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen nicht in der Bauzone, sondern der Landwirtschaftszone, so dass auch die entsprechenden Schutzziele Anwendung finden.