8b Abs. 4 BauG, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m2 und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (Art. 11g Abs. 1 und Abs. 3 BauV). Demzufolge besteht hier gemäss der kantonalen Gesetzgebung keine Kompensationspflicht, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe handelt. Die Verwirklichung von Wasserbauvorhaben ist von öffentlichem Interesse und bezweckt die Erhöhung der Hochwassersicherheit und die Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers.