(z.B. Hochwasserschutzmassnahmen17) oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhabens erforderlich ist (Art. 8b Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a BauG). Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren. Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Art. 8b Abs. 4 BauG, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m2 und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (Art. 11g Abs. 1 und Abs. 3 BauV).