g) Soweit dennoch FFF beansprucht werden müssen, stellt sich die Frage nach einer Kompensationspflicht. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.