Zwar verlangen die Beschwerdeführerinnen die Prüfung von «milderen» Hochwasserschutzmassnahmen, die insbesondere auch ohne die Beanspruchung von FFF auskämen. Wie solche «milderen» Massnahmen konkret aussehen könnten, vermögen die Beschwerdeführerinnen aber auch nicht zu benennen. Gemäss Vorinstanz sind die gesetzlichen Aufgaben des Schutzes vor Hochwasser und die Revitalisierung des Gewässers ohne Beanspruchung von FFF nicht möglich. Bei der Erarbeitung des Wasserbauprojekts sei angestrebt worden, möglichst wenig FFF zu beanspruchen. Es sei kompakt und flächensparend nach den einschlägigen Richtlinien und Handlungsgrundsätzen des Kantons und des Bundes dimensioniert worden.