Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, dass die genannte Mauer zu häufigeren Überflutungen oder zumindest zu keiner erwähnenswerten Reduktion der Hochwassergefährdung auf ihren Grundstücken führe, verkennen sie, dass es sich vorliegend um ein grossräumiges Wasserbauvorhaben insbesondere zum Schutz von Objektkategorien handelt, für die gemäss Risikostrategie des Kantons Bern ein Schutzdefizit besteht. Es handelt sich um den Schutz eines grossen Teils des bewohnten Gebiets und nicht um Objektschutzmassnahmen zugunsten der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen.