Auch insofern könne und dürfe der fragliche Wasserbauplan nicht genehmigt und umgesetzt werden, verlagere dieser das Hochwasserproblem doch lediglich, indem er eine gezielte Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vorsehe. Der damit angestrebte Hochwasserschutz sei mit anderen Worten viel zu einseitig und kurzsichtig. Er gehe bloss von der Schutzbedürftigkeit der Grundstücke Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. K.________.01, K.________.02, F.________ und G.________ aus, verkenne dabei aber die 11 VGE 2013/404 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 12 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)