Bei dieser Interessenabwägung sei weiter die Möglichkeit einer künftigen Einzonung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen in eine Bauzone zu beachten, so insbesondere des Grundstücks Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________, welches im Norden an die Überbauung B.________ angrenze. Dieses Grundstück sei von seiner Lage und Grösse her prädestiniert für eine spätere Einzonung und Überbauung. Auch insofern könne und dürfe der fragliche Wasserbauplan nicht genehmigt und umgesetzt werden, verlagere dieser das Hochwasserproblem doch lediglich, indem er eine gezielte Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vorsehe.