Zwar möge es sein, dass FFF nicht kompensiert werden müssten, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe beansprucht würden. Dies heisse jedoch nicht, dass FFF im Rahmen des Hochwasserschutzes einfach so überflutet werden dürften. Im Gegenteil habe auch bei der Erfüllung derartiger Aufgaben eine Interessenabwägung zu erfolgen und sei nach einer Lösung zu suchen, welche dem Erhalt von FFF grösstmöglich Rechnung trage. Nicht ohne Grund werde in diesem Zusammenhang auch von einem Mindestumfang gesprochen und sei für einen Verlust an FFF nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG zwingend Ersatz zu leisten.