d) Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, im vorliegenden Fall sei nicht geprüft worden, ob nicht auch «mildere» Hochwasserschutzmassnahmen bestünden, welche nicht (wie die geplanten Massnahmen) dazu führen würden, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen noch öfter überflutet würden. Und dies, obschon die genannten Grundstücke zu 100 Prozent FFF und damit wertvollstes Kulturland aufwiesen.