Im Übrigen würde gemäss Vernehmlassung des TBA eine alternative Linienführung zwischen den begrenzenden Talflanken entweder Bauzonen (Verschiebung Fliessrichtung rechts) oder mehr FFF (Verschiebung Fliessrichtung links) beanspruchen. Die Standortgebundenheit ist damit offensichtlich gegeben. Auch die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu benennen, inwieweit die Standortgebundenheit nicht erfüllt sei.