c) Hochwasserschutz kann regelmässig nur am Gewässer selbst zweckmässig betrieben werden. Das vorliegende Wasserbauvorhaben ist daher aufgrund des natürlichen und historischen Verlaufs des Heimiswilbachs standortgebunden. Eine Verlegung des Gewässerverlaufs ist aufgrund von Art. 37 GschG12 nicht zulässig, es ist nicht erkennbar, welche der für eine Korrektion eines Fliessgewässers genannten Voraussetzungen hier erfüllt sein könnte. Im Übrigen würde gemäss Vernehmlassung des TBA eine alternative Linienführung zwischen den begrenzenden Talflanken entweder Bauzonen (Verschiebung Fliessrichtung rechts) oder mehr FFF (Verschiebung Fliessrichtung links) beanspruchen.