4/13 BVD 140/2024/2 Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.11 b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei nicht ersichtlich und werde vom TBA in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargetan, inwiefern die geplanten Bauten und Anlagen zwingend am vorgesehenen Standort und damit ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommen müssten.