Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG8, Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG9 sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV10.