schutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird, auf die Interessen der Schiffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird, die Uferbestockung gepflegt, mit standortgerechten Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird, Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden, den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird sowie die Fruchtfolgeflächen geschont werden (Art. 15 WBG). Zu berücksichtigen sind demnach unter anderem die Anliegen der Landwirtschaft und die Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF).