3. Interessenabwägung a) Da hier keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist, muss auch keine Interessenabwägung gestützt auf Art. 24 Bst. b RPG vorgenommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass keine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen.