b) Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan (Art. 20 Abs. 1 WBG). Hier ist unbestritten, dass für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen des aktiven Hochwasserschutzes (vgl. Art. 7 Abs. 3 WBG) ein Wasserbauplan erforderlich ist. Dabei hat