a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass für den fraglichen Wasserbauplan keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG5 erforderlich sei. Ausserhalb der Bauzonen könnten – abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG – Bewilligungen nur erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Dies gelte auch für Massnahmen des Hochwasserschutzes. Vorliegend sei aber nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Bauten und Anlagen zwingend ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommen müssten.