(Gesamteigentümerinnen mit weiteren Gesamteigentümern) und Nr. I.________ (alleinige Gesamteigentümerinnen) sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist somit einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung