b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Grundeigentümerinnen der vom Wasserbauvorhaben betroffenen Parzellen Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ (Gesamteigentümerinnen mit weiteren Gesamteigentümern) und Nr. I.___