Die Beschwerdegegnerin 1 stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 keinen Antrag, hält jedoch fest, auf die Forderungen der Beschwerdeführerinnen könne nicht eingegangen werden; das vorliegende Projekt sei die einzig realisierbare Lösung, um den Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Revitalisierung zu erfüllen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)